Spielzeuge

Spielzeuge

Spielzeuge sind ebenfalls im Lebensmittelrecht geregelt. Als Spielzeug gelten dabei alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein. Spielzeuge, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden. Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

Unsere Aufgaben

Wir vollziehen die Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere die Verordnung über Bedarfsgegenstände (SR 817.023.21) und die Spielzeugverordnung (VSS; SR 817.023.11).

Dies beinhaltet:

  • amtliche Erhebung von Proben
  • analytische Untersuchung der Proben
  • Anordnen der notwendigen Massnahmen

Die Analytik beinhaltet unter anderem Methodenentwicklung und Untersuchungen auf:

  • Inhaltsstoffe in Gebrauchsgegenständen

Dabei werden folgende Analysentechniken eingesetzt:

  • Flüssigchromatographie (LC, IC, LC-MS)
  • Gaschromatographie (GC, GC-MS)
  • MALDI-TOF-MS
  • Dünnschichtchromatographie (HPTLC)

 

Arbeitsschwerpunkte

  • Nitrosamine in Spielwaren
  • Konservierungsmittel in Spielwaren
  • Farbmittel in Spielwaren