Keine der geprüften Einweg-E-Zigaretten war konform

Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat 32 Einweg-E-Zigaretten auf die Konformität mit dem Lebensmittel- und Chemikalienrecht überprüft. Das ernüchternde Resultat: Alle Proben hatten mindestens eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben. Bei sieben Proben (22 %) wurde ein Verkaufsverbot ausgesprochen, weil sie den maximal zulässigen Nikotin-gehalt überschritten hatten, verbotenes bleihaltiges Lot verwendet hatten oder reprodukti-onstoxische Inhaltsstoffe enthielten.

Einweg-E-Zigaretten sind so konstruiert, dass sie nach dem Kauf ohne weitere Handlungen konsumiert werden können. Allerdings lassen sie sich nicht nachfüllen und müssen entsorgt werden, wenn die Flüssigkeit aufgebraucht ist. Die Anforderungen an die Produkte ergeben sich aus dem Lebensmittel- und dem Chemikalienrecht. Im Rahmen der durchgeführten Kampagne hat das Kantonale Laboratorium den Nikotingehalt, das Volumen der Flüssigkeit sowie die Anwesenheit von toxischen bzw. nicht erlaubten Inhaltsstoffen geprüft. Auch wurde der Schwermetallgehalt im Löt-Zinn kontrolliert. Zudem wurde die Deklaration auf den Verpackungen und den Beipackzetteln sowie die Meldepflicht der Produkte ins Produkteregister geprüft. Es wurde abgeklärt, ob die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Batterien bezahlt wurde und die Importeure die für Elektrogeräte nötige EU-Konformitätserklärung vorlegen können.

Das Kantonale Laboratorium hat 32 Proben erhoben, wobei jede Probe mindestens eine Nicht-Konformität aufwies. Insgesamt waren 213 Nicht-Konformitäten mit 18 unterschiedlichen Begründungen zu beanstanden. Es wurden sieben Verkaufsverbote ausgesprochen: Zwei Proben überschritten den maximal zulässigen Nikotingehalt, bei zwei Proben wurde verbotenes bleihaltiges Lot verwendet und bei drei Proben wurden reproduktionstoxische Inhaltsstoffe festgestellt.

In 29 Proben wurde WS-23 - ein Zusatzstoff mit kühlender Wirkung - nachgewiesen (Wirkstoff 2-Isopropyl-N,2,3-trimethylbutyramid). In 24 Proben war dieser Zusatzstoff jedoch nicht deklariert. Die Datenlage zur Toxizität von WS-23 ist nicht sehr umfangreich. Die Einforderung einer Sicherheitsbewertung bei den Importeuren, auf dessen Produkten die Substanz aufgeführt war, hat gezeigt, dass die Unterlagen weit entfernt von einer abschliessenden Beurteilung sind. Es gibt keine Studien zur Wirkung von WS-23 in der Literatur, welche die Schlussfolgerung zulassen, dass die Substanz bei pulmonaler Aufnahme sicher ist.

Zahlreiche Importeure hatten schliesslich die vorgezogenen Entsorgungsgebühren für Geräte, die Batterien enthalten, nicht beglichen. Diese wurden aufgefordert, die Gebühr rückwirkend für alle in den letzten fünf Jahren importierten Geräte zu bezahlen.

Das Kantonale Laboratorium fordert von den Importeuren, dass sie ihre Pflicht zur Selbstkontrolle wahrnehmen und ihre Produkte auf die kritischen Punkte prüfen. Von den Produzenten wird gefordert, dass sie keine CMR-Substanzen (krebserzeugende, keimzellenmutagene und reproduktionstoxische Stoffe) z.B. als Aromastoffe oder Salzbildner einsetzen. Ausserdem ist aufgefallen, dass viele Importeure vor dem Import nicht abklären, ob das von ihnen importierte Produkt gegenüber den europäischen Gesetzen konform ist.

Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt wird die Situation mit weiteren Marktkontrollen verfolgen.

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