Überwachung von Betrieben mit Biologielaboren oder Biotechanlagen

Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat im vergangenen Jahr 13 Betriebseinheiten auf die Einhaltung der Vorgaben der Einschliessungsverordnung kontrolliert. Bei vier Betriebseinheiten wurden Mängel beanstandet.

Das Kantonale Laboratorium kontrolliert im Rahmen seines Vollzugsauftrags Betriebe mit Biologielaboren oder Biotechanlagen auf die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht und der stufengerechten Sicherheitsmassnahmen. Dabei handelt es sich um Betriebe, die mit Organismen im geschlossenen System umgehen. Darunter fallen z.B. medizinisch mikrobiologische Diagnostiklabore, Forschungslaboratorien von universitären Instituten oder pharmakologischen Betrieben, Biotechproduktion und Praktika-Laboratorien für Unterrichtszwecke.

Ende 2020 waren im Kanton Basel-Stadt 100 Betriebseinheiten mit biotechnologischen Laboratorien der Sicherheitsstufen 1 bis 3 gemeldet. Mit total 532 Meldungen oder Bewilligungen sind im Kanton Basel-Stadt etwa ein Fünftel aller gemäss Einschliessungsverordnung meldepflichtigen biotechnologischen Tätigkeiten in der Schweiz angesiedelt.

Bei der letztjährigen Kontrolle wurde in vier von dreizehn kontrollierten Betriebseinheiten die mangelhafte Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht, Mängel bei der betrieblichen Sicherheit, bei der Meldepflicht, bei den organisatorischen Sicherheitsmassnahmen, bei der Instandhaltung und Verletzung der guten mikrobiologischen Praxis beanstandet.

Festgestellte Mängel müssen die Betriebe innerhalb einer gesetzten Frist beheben, welche in Absprache mit dem Betrieb festgesetzt wird. Alle vereinbarten Massnahmen wurden von den Betrieben fristgerecht umgesetzt. Generell kann festgehalten werden, dass die gesetzlich verankerte Eigenverantwortung von den Betrieben gut wahrgenommen wird.

Betriebe mit Biologielaboren oder Biotechanlagen / Überwachung gemäss Einschliessungsverordnung 2020

Infobox:

Beurteilung von Betrieben mit Biologielaboren oder Biotechanlagen

Für die Klassierung und Bewilligung von Tätigkeiten mit Organismen, die der Einschliessungsverordnung unterstellt sind, sind die Bundesbehörden zuständig. Betriebe, welche die gefährlichsten Tätigkeiten der Klasse 3 oder 4 gemäss Einschliessungsverordnung ausüben, liegen zudem im Geltungsbereich der Störfallverordnung und müssen einen sogenannten Kurzbericht gemäss Störfallverordnung erstellen und bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde einreichen. Ein Kurzbericht ist eine Bestandsaufnahme der Situation sowie eine Gefahrenanalyse des Betriebes und liefert zusätzliche Informationen gegenüber den Bewilligungsgesuchen nach Einschliessungsverordnung. Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind, ist das Beurteilungsverfahren - allenfalls mit der Anordnung von Massnahmen - abgeschlossen. Die Tätigkeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn das Kurzberichtsverfahren abgeschlossen ist und eine Bewilligung des Bundes vorliegt. Betriebe, die bereits einen Kurzbericht erstellt haben, sind verpflichtet, den Behörden eine Ergänzung zum Kurzbericht zuzustellen, wenn sich die Verhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse vorliegen. Dies kann z.B. bei der Aufnahme von neuen Tätigkeiten der Klasse 3 der Fall sein.

 

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