Coronavirus: Basel-Stadt verschärft kantonale Covid-19-Verordnung

Der Regierungsrat Basel-Stadt verschärft aufgrund der markant steigenden Infektionszahlen die kantonale Covid-19-Verordnung. Die Maskentragpflicht wird ausgedehnt auf weitere öffentlich zugängliche Innenräume, nicht nur wie bisher in Verkaufslokalen und Einkaufszentren. Und öffentliche und private Veranstaltungen werden auf maximal 50 Personen beschränkt, sofern weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Die Konsumation in Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen, darf nur noch sitzend erfolgen. Die neuen Massnahmen treten per kommenden Montag, 19. Oktober 2020, in Kraft.

Die Fallzahlen schweizweit wie auch im Kanton Basel-Stadt sind in den letzten Wochen besorgniserregend gestiegen. Mit Stand 15. Oktober 2020, liegt der Kanton Basel-Stadt in der sogenannten 14-Tages-Inzidenz (Fälle pro 100‘000 Einwohnerinnen und Einwohner) bei einem Wert von 110. Dieser liegt weit oberhalb des vom Bund definierten Werts von 60, gemäss welchem ein Land auf die sogenannte Risikoliste gesetzt wird. Um diesen Anstieg im Kanton Basel-Stadt zu bremsen, hat der Regierungsrat weitere Massnahmen beschlossen und die Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen; SG 321.331) angepasst.

Ausdehnung der Maskentragpflicht
Gemäss derzeit geltender kantonaler Covid-19-Verordnung gilt eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren. In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie in Diskotheken und Tanzlokalen, haben zudem bisher die Mitarbeitenden eine Gesichtsmaske zu tragen.

Die Bestimmung der Maskentragpflicht wird nun ausgeweitet auf öffentlich zugängliche Innenräume weiterer Einrichtungen und Betriebe wie Restaurationsbetriebe, einschliesslich Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale, Museen, Kinos, Theater, Empfangs- und Pausenbereiche von Sport- und Fitnesszentren, Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure oder Massagen, Banken, Poststellen, Bahnhöfe, Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Arztpraxen, Alters- und Pflegeheime oder Gotteshäuser. Im neuen Paragraphen 3 der kantonalen Verordnung ist die abschliessende Liste vollständig einsehbar. Auch die öffentliche Verwaltung ist betroffen mit öffentlich zugänglichen Innenräumen mit regelmässigem Personenverkehr, namentlich Empfangs- und Schalterbereiche für Kundinnen und Kunden.

Bei den Bildungseinrichtungen wird die Maskentragpflicht erweitert (bisher nur auf den Arealen der nachobligatorischen Schulen). Neu gilt eine Maskentragpflicht grundsätzlich auch für die Areale und Innenräume der Schulen und Tagesstrukturen der Primar- und Sekundarstufe I. Diese Maskentragpflicht gilt auch für die ausserschulische Nutzung von Schulräumlichkeiten, beispielsweise durch Sport- oder Musikvereine und Fasnachtscliquen, soweit sich dies mit den jeweiligen Aktivitäten vereinbaren lässt. Sobald sich die Personen in Unterrichts- oder Besprechungsräumen befinden und die Distanzregeln eingehalten werden können, kann die Maske abgelegt werden. Ausnahmen gelten weiter für die Schülerinnen und Schüler der Primarschulen und Kindergärten sowie Personen, die z.B. aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können.

Aufgrund der verschiedenen Gegebenheiten gelten Ausnahmen. Zum Beispiel werden Gäste von Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen, solange sie konsumierend am Tisch sitzen, von der Maskenpflicht ausgenommen, ebenso auftretende Personen wie Referentinnen und Referenten, Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler oder Geistliche.

Es gilt darüber hinaus weiterhin die generelle Empfehlung, eine Maske zu tragen, wenn weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Einrichtungen und Betriebe, welche nicht auf der Liste von Paragraph 3 figurieren, steht es selbstverständlich offen, freiwillig eine Maskenpflicht einzuführen.

Neue Vorgaben für Restaurationsbetriebe
Zudem hat der Regierungsrat neue Vorgaben für Restaurationsbetriebe und Beschränkungen von öffentlichen und privaten Veranstaltungen beschlossen. In einem Restaurationsbetrieb wird die Anzahl der konsumierenden Gäste auf maximal 100 pro Raum begrenzt. Eine Konsumation in Stehbereichen ist neu unzulässig. Zwischen den an den Tischen sitzenden Gästegruppen sind der erforderliche Abstand einzuhalten oder spezielle Schutzvorrichtungen vorzusehen. Ein Restaurant kann weiterhin verschiedene Räume à 100 Personen betreiben. In Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen dürfen insgesamt gleichzeitig höchstens 300 Personen anwesend sein. Neu ist, dass in allen Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen, die Kontaktdaten zu erheben sind.

Beschränkungen von öffentlichen und privaten Veranstaltungen
An öffentlichen und privaten Veranstaltungen gemäss Paragraph 6, an welchen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, und es sind Kontaktdaten zu erheben.

Die neuen kantonalen Vorgaben gelten nicht für Grossveranstaltungen, da der Kanton gemäss Art. 6a der nationalen Covid-19-Verordnung besondere Lage die Bewilligung für eine solche Veranstaltung grundsätzlich erteilen muss. Der Kanton kann eine erteilte Bewilligung widerrufen oder zusätzliche Einschränkungen erlassen, wenn sich die epidemiologische Lage verschlechtert.

Die angepasste kantonale Verordnung wird auf Montag, 19. Oktober 2020, in Kraft gesetzt. Die neuen Vorgaben zur Maskenpflicht, für die Restaurationsbetriebe und öffentliche und private Veranstaltungen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020.

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